Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1995 bis 19.11.1998 — BGBl. Nr. 1020/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.09.200129.10.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2004
§ 1020.11.199831.08.2001 § → § BGBl. II Nr. 400/1998
§ 1001.01.199519.11.1998 BGBl. Nr. 1020/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Intervention von Getreide

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1020/1994

Außerkrafttretensdatum

19.11.1998danach: BGBl. II Nr. 400/1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beschaffenheitsfeststellung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Feststellung der äußeren und gegebenenfalls inneren Beschaffenheit erfolgt anhand des Kontraktmusters, das
    1. Ziffer eins
      im Falle der Übernahme auf ein anderes Lager als dem Angebotslager aus dem Durchschnittsmuster gemäß Paragraph 8, Absatz 2
    2. Ziffer 2
      im Falle der Übernahme auf dem Angebotslager (Loco-Übernahme) durch Probenahme aus der lagernden Partie gemäß den Probebestimmungen nach den Methoden der ICC
    zu bilden ist.
    Ist der Verkäufer bei der Feststellung der äußeren Beschaffenheit nicht anwesend, so gelten die vom Beauftragten der AMA getroffenen Feststellungen als verbindlich.
  2. Absatz 2,Wird über die äußere Beschaffenheit des Getreides keine Übereinstimmung erzielt und ergibt sich dadurch die Notwendigkeit der Untersuchung bei einem zu vereinbarenden in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut, so ist ein Kontrolluntersuchungsauftrag (Formblatt der AMA) auszufertigen.
  3. Absatz 3,Bei Weich- und Hartweizen hat die AMA auf Kosten des Verkäufers in einem Untersuchungsinstitut gemäß Anlage 1 die Feststellung der inneren Beschaffenheitswerte vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Wird über das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 3, keine Einigung erzielt, so kann der Verkäufer eine Kontrolluntersuchung bei einem in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut anhand eines Rückstellmusters veranlassen. Im Hinblick auf eine mögliche Kontrolluntersuchung ist spätestens bei der Musternahme zwischen dem Verkäufer und der AMA ein Untersuchungsinstitut zu vereinbaren. Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Kontrolluntersuchung Gebrauch, so ist die AMA hierüber innerhalb von 8 Arbeitstagen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung der AMA über das Untersuchungsergebnis bei dem Verkäufer, schriftlich zu verständigen. Für die Kontrolluntersuchung ist das entsprechende Formblatt der AMA zu verwenden. Eine ausgefüllte und unterschriebene Durchschrift des Untersuchungsauftrages ist der AMA sofort nach Absendung des für die Kontrolluntersuchung vorgesehenen Rückstellmusters zuzustellen. Das Untersuchungsergebnis ist der AMA vorzulegen.

Die getroffenen Feststellungen sind für beide Seiten verbindlich.

  1. Absatz 5,Wenn das Getreide die Mindestbedingungen für die Beschaffenheit nicht erfüllt, hat die AMA vom Vertrag zurückzutreten.

Schlagworte

Weichweizen

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

10007595

Dokumentnummer

NOR12084064

Alte Dokumentnummer

N5199442799J