Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1995 bis 19.11.1998 — BGBl. Nr. 1020/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1220.11.199829.10.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2004
§ 1201.01.199519.11.1998 BGBl. Nr. 1020/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Intervention von Getreide

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1020/1994

Außerkrafttretensdatum

19.11.1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Mitwirkung des Lagerhalters

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Probenahme und die Beschaffenheitsfeststellung im Rahmen der Übernahme bei Destination ist durch den Lagerhalter als Beauftragten der AMA vorzunehmen. Die Aufgaben der AMA bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 2,Der Lagerhalter hat das Feststellungsprotokoll zu erstellen und zeichnet für die Richtigkeit der Angaben. Das festgestellte Gewicht wird in jenen Fällen, in denen der Lagerhalter nicht zur Gewichtsfeststellung befugt ist, vom Beauftragten der AMA bestätigt.
  3. Absatz 3,Das Feststellungsprotokoll ist unmittelbar nach Feststellung der gelieferten Menge und der Einhaltung der äußeren Mindestbeschaffenheitswerte auszustellen und unverzüglich der AMA zu übermitteln. Bei Loco-Partien ist dem Feststellungsprotokoll die Bestandsgarantieerklärung beizufügen.

Bei Weich- und Hartweizen ist das aus dem Kontraktmuster zur Untersuchung der inneren Beschaffenheitswerte hergestellte Muster zusammen mit dem Probenahmeattest und dem Untersuchungsauftrag ebenfalls umgehend an das vereinbarte Untersuchungsinstitut zu übermitteln.

Schlagworte

Weichweizen

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

10007595

Dokumentnummer

NOR12084066

Alte Dokumentnummer

N5199442801J