Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Intervention von Getreide
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1020/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verzinsung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.
(2)Absatz 2,Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten EU-Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit drei vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in Paragraph eins, genannten EU-Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit drei vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084068
Alte Dokumentnummer
N5199442803J