Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lizenzen für Marktordnungswaren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1022/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1022 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verzicht auf Sicherheitsleistungen
§ 3. Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, wird die Lizenz ohne Sicherheitsleistung erteilt, wenn der für die Erteilung einer Lizenz zu leistende Sicherheitsbetrag weniger als 100 ECU beträgt und der Antragsteller den Sitz in Österreich hat. Paragraph 3, Sofern in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, wird die Lizenz ohne Sicherheitsleistung erteilt, wenn der für die Erteilung einer Lizenz zu leistende Sicherheitsbetrag weniger als 100 ECU beträgt und der Antragsteller den Sitz in Österreich hat.
Dokumentnummer
NOR12084084
Alte Dokumentnummer
N5199442821J