Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1063/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
ABSCHNITT 3
Bundesheer
Butter aus dem Markt der Gemeinschaft
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Bundesheer erhält auf Antrag numerierte Berechtigungsscheine. Der Antrag ist bei der AMA zu stellen. Der Bundesminister für Verteidigung hat der AMA die Stellen (Beschaffungsstellen) bekanntzugeben, die antragsberechtigt sind.
(2)Absatz 2,Das Bundesheer hat im Falle des Kaufes bei einem zugelassenen Lieferanten auf dem Berechtigungsschein zu bestätigen, daß es sich bei der übernommenen Butter um „Teebutter“ handelt.
(3)Absatz 3,Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferanten, die zur Abgabe von Butter an das Bundesheer berechtigt sind, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die AMA den Lieferbetrieben auf deren Antrag erteilt. § 6 gilt sinngemäß.Die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferanten, die zur Abgabe von Butter an das Bundesheer berechtigt sind, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die AMA den Lieferbetrieben auf deren Antrag erteilt. Paragraph 6, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084119
Alte Dokumentnummer
N5199442915J