Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1995 bis 30.08.1996 — BGBl. Nr. 1062/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 931.08.199631.12.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2000
§ 901.01.199530.08.1996 BGBl. Nr. 1062/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1062 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1062/1994

Außerkrafttretensdatum

30.08.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Beihilfeempfänger hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, Qualitätskontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat er auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Absatz eins, gelten auch für die in Paragraph 3, genannten Einrichtungen, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind.

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007601

Dokumentnummer

NOR12084159

Alte Dokumentnummer

N5199442957J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1062/P9/NOR12084159