Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1062/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1062 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kontrollen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Vor der Erstzulassung hat die AMA eine Untersuchung des Milchanteils der beihilfefähigen Erzeugnisse vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die AMA hat bei den Beihilfeempfängern regelmäßig die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse zu kontrollieren. Die Kontrolle kann anstelle beim Beihilfeempfänger auch beim Hersteller erfolgen, wenn dies zweckmäßiger erscheint.
(3)Absatz 3,Die AMA kann die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse auch in den Schulen (Einrichtungen) kontrollieren, bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung der Qualitätskriterien sind umgehend Kontrollen durchzuführen.
(4)Absatz 4,Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfeanträge hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Beihilfeempfängers durchzuführen.
(5)Absatz 5,Vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe hat die AMA einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen ersichtlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084160
Alte Dokumentnummer
N5199442958J