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§ 116 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 11.02.2000 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11626.10.200528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 11612.02.200025.10.2005 § → § BGBl. II Nr. 57/2000
§ 11601.01.199511.02.2000 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 11601.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

11.02.2000danach: BGBl. II Nr. 57/2000

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten an Tankstellen ist nur dann gestattet, wenn diese Tätigkeit von einer für die Tankstelle verantwortlichen Person vorgenommen wird oder wenn im Falle der Selbstbedienung durch Kunden entweder eine solche verantwortliche Person im Tankstellenbereich anwesend ist oder die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich nichtöffentlicher Tankstellen zulässig, wenn ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei abgefüllt werden und nur bestimmte, für diese Tätigkeit geeignete und mit der Bedienung und den möglichen Gefahren der Anlage vertraute Personen die Zapfsäule in Betrieb nehmen können.
  3. Absatz 3,Während des Abfüllens von brennbaren Flüssigkeiten muß der Motor des zu betankenden Fahrzeuges abgestellt sein. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge muß auf dieses Verbot sowie auf die Verbote gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, hingewiesen sein.
  4. Absatz 4,Kleinbehälter (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei müssen beim Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.
  5. Absatz 5,Außerhalb der Betriebszeiten dürfen die Abfülleinrichtungen nicht durch betriebsfremde Personen betrieben werden können; Kleinzapfgeräte müssen dem Zugriff betriebsfremder Personen entzogen oder so gesichert sein, daß sie nicht umgeworfen oder aus ihnen brennbare Flüssigkeiten entnommen werden können; Meßeinrichtungen von Kleinzapfgeräten müssen entleert sein.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084791

Alte Dokumentnummer

N5199450888J