Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1995 bis 25.06.1996 — BGBl. Nr. 331/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 726.06.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 285/1996 · aufgehoben
§ 701.07.199525.06.1996 BGBl. Nr. 331/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 331/1995

Außerkrafttretensdatum

25.06.1996danach: BGBl. Nr. 285/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 7, Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      die erfolgreiche Absolvierung eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
    2. Litera b
      den erfolgreichen Besuch des österreichischen Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien oder
    3. Litera c
      den erfolgreichen Besuch des österreichischen Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit an der Universität Wien oder
    4. Litera d
      den erfolgreichen Besuch des österreichischen Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung an der Universität Wien oder
    5. Litera e
      den erfolgreichen Besuch der Werbeakademie des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Wien oder
    6. Litera f
      den erfolgreichen Besuch einer sonstigen einschlägigen Fachakademie oder gleichwertigen Bildungseinrichtung
und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 2. den erfolgreichen Besuch
  1. Litera a
    einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im graphischen Bereich oder im Bereich der Medienkommunikation und Werbung liegt, oder
  2. Litera b
    einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie
und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 3. den erfolgreichen Besuch
  1. Litera a
    einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt, oder
  2. Litera b
    einer allgemeinbildenden höheren Schule oder
  3. Litera c
    einer berufsbildenden mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt, oder
  4. Litera d
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem graphischen Lehrberuf oder in einem Lehrberuf mit kaufmännischem oder künstlerischem Schwerpunkt
und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 4. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994.

Schlagworte

Universitätsstudium, Marktforschung

Gesetzesnummer

10007631

Dokumentnummer

NOR12084848

Alte Dokumentnummer

N5199526405L