Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von Erzeugungsorganisationen für Fischereierzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1995Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anerkennung von Erzeugerorganisationen
§ 3. (1) Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn sieParagraph 3, (1) Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn sie
die Voraussetzungen der in § 1 genannten Rechtsakte erfüllt,die Voraussetzungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte erfüllt,
in dem Gebiet für das die Anerkennung beantragt wird mindestens 20 Prozent des Gewichtes der Gesamtproduktion in diesem Gebiet erzeugt,
sich verpflichtet, den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (Prüforganen) in die Buchführung für alle Tätigkeiten Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen, sowie die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Dokumentnummer
NOR12084962
Alte Dokumentnummer
N5199529935L