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Art. 12

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1201.01.199531.12.2007 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WTO-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

Absatz 2 :, Verfassungsbestimmung

Text

Artikel römisch zwölf

Beitritt

  1. Ziffer eins
    Jeder Staat oder jedes gesonderte Zollgebiet, das (der) in der Wahrnehmung seiner Außenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen im vorliegenden Abkommen und in den Multilateralen Handelsabkommen behandelten Angelegenheiten völlige Handlungsfreiheit besitzt, kann dem vorliegenden Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen ihm und der WTO vereinbart werden. Ein solcher Beitritt gilt für das vorliegende Abkommen und für die in den Anhängen hierzu enthaltenen Multilateralen Handelsabkommen.
  2. Ziffer 2
    Beitrittsbeschlüsse werden von der Ministerkonferenz gefaßt. Die Ministerkonferenz genehmigt die Beitrittsbedingungen mit Zweidrittelmehrheit der WTO-Mitglieder.
  3. Ziffer 3
    Auf den Beitritt zu einem Plurilateralen Handelsübereinkommen finden die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008

Gesetzesnummer

10007649

Dokumentnummer

NOR12085071

Alte Dokumentnummer

N5199544529J