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Art. 13

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1301.01.199531.12.2007 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

Absatz eins, letzter Halbsatz: Verfassungsbestimmung

Text

INSTITUTIONEN, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG

Artikel 13

Komitee für technische Handelshemmnisse

13.1 Ein Komitee für technische Handelshemmnisse wird hiermit eingesetzt; es besteht aus Vertretern jedes Mitglieds. Das Komitee wählt seinen Vositzenden und tagt sooft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, über alle Angelegenheiten, die die Wirksamkeit dieses Übereinkommens oder die Förderung seiner Zielsetzung betreffen, zu beraten; es erfüllt ferner die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden.

13.2 Das Komitee setzt Arbeitsgruppen oder Gruppen je nach Bedarf ein, die jene Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Komitee gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesen werden.

13.3 Es besteht Einvernehmen darüber, daß unnötige Doppelgeleisigkeit der Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens und der Tätigkeit der Regierungen in anderen technischen Institutionen vermieden werden soll. Das Komitee untersucht dieses Problem, um eine solche Doppelgeleisigkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008

Gesetzesnummer

10007654

Dokumentnummer

NOR12085157

Alte Dokumentnummer

N5199544620J