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Art. 14

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1401.01.199531.12.2007 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 14

Konsultationen und Streitbeilegung

14.1 Konsultationen und die Streitbeilegung im Hinblick auf jede die Tätigkeit dieses Übereinkommens berührende Angelegenheit finden unter der Schirmherrschaft des Streitbeilegungsorgans statt und folgen sinngemäß den Bestimmungen der Artikel römisch 22 und römisch 23 des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung.

14.2 Auf Ersuchen einer Streitpartei oder aus eigenem Antrieb kann ein Untersuchungsausschuß eine technische Sachverständigungsgruppe einsetzen, um in Fragen technischer Natur, die eine eingehende Prüfung durch Sachverständige erfordern, Beistand zu leisten.

14.3 Für technische Sachverständigengruppen gelten die im Anhang 2 angeführten Verfahren.

14.4 Die oben dargelegten Streitbeilegungsbestimmungen können in Fällen angerufen werden, in denen ein Mitglied der Meinung ist, daß ein anderes Mitglied keine zufriedenstellenden Ergebnisse gemäß den Artikeln 3, 4, 7, 8 und 9 erzielt hat und seine Handelsinteressen bedeutend beeinträchtigt sind. In diesem Fall werden die Ergebnisse jenen gleichwertig sein, als wäre das fragliche Organ ein Mitglied.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008

Gesetzesnummer

10007654

Dokumentnummer

NOR12085158

Alte Dokumentnummer

N5199544621J