Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 24 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 2401.01.199531.12.2007 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

Absatz eins, dritter Satz: Verfassungsbestimmung

Text

TEIL römisch sechs

INSTITUTIONEN

Artikel 24

Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und Untergruppen

24.1 Ein Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen wird hiermit eingesetzt, das aus Vertretern jedes Mitglieds besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden. Es tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen sowie über Ersuchen eines Mitglieds nach Maßgabe dieses Übereinkommens. Das Komitee erfüllt die Aufgaben, die ihm auf Grund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Zielsetzungen betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Komitees werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.

24.2 Das Komitee kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.

24.3 Das Komitee setzt eine Ständige Sachverständigengruppe ein.

Sie besteht aus fünf unabhängigen Personen mit hohem Ausbildungsstand auf den Gebieten der Subventionen und Handelsbeziehungen. Die Sachverständigen werden vom Komitee ausgewählt und einer von ihnen wird jedes Jahr ersetzt. Die PGE kann ersucht werden, einem Untersuchungsausschuß im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 Beistand zu leisten. Das Komitee kann auch ein Gutachten über das Bestehen und die Art einer Subvention einholen.

24.4 Die PGE kann von jedem Mitglied konsultiert werden und Gutachten über die Art einer Subvention, deren Einführung vorgeschlagen oder von diesem Mitglied gegenwärtig aufrechterhalten wird, abgeben. Solche Gutachten werden vertraulich sein und können nicht im Verfahren nach Artikel 7 zugelassen werden.

24.5 Bei Erfüllung ihrer Aufgaben können das Komitee und die Untergruppen ihnen geeignet erscheinende Quellen konsultieren oder von solchen Quellen Auskünfte einholen. Bevor jedoch das Komitee oder eine Untergruppe solche Auskünfte von einer Quelle innerhalb der Hoheitsgewalt eines Mitglieds einholt, unterrichtet es das betroffene Mitglied.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008

Gesetzesnummer

10007661

Dokumentnummer

NOR12085271

Alte Dokumentnummer

N5199544750J