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Art. 21

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 21 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 2101.01.199531.12.2007 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

Absatz eins, Litera a,, Absatz 3, Litera a und b, Absatz 4, Litera a und b, Absatz 5 :

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel römisch 21

Änderung der Listen

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Ein Mitglied (in diesem Artikel „änderndes Mitglied'' genannt) kann eine Bindung in seiner Liste gemäß den Bestimmungen dieses Artikels nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Bindung jederzeit ändern oder zurücknehmen.
    2. Litera b
      Ein änderndes Mitglied teilt dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen seine Absicht, eine Bindung gemäß diesem Artikel zu ändern oder zurückzunehmen, spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt mit, zu dem die Änderung oder die Zurücknahme wirksam werden soll.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Auf Ersuchen eines Mitglieds, dessen Begünstigung gemäß diesem Abkommen durch die nach Absatz 1 Litera b, vorgesehene Änderung oder die Zurücknahme möglicherweise betroffen ist (in diesem Artikel „betroffenes Mitglied'' genannt), nimmt das ändernde Mitglied Verhandlungen auf, um eine Einigung über notwendige Ausgleichsmaßnahmen zu erreichen. In den Verhandlungen und der daraus folgenden Einigung werden die beteiligten Mitglieder bemüht sein, allgemein ein Maß an für alle Seiten vorteilhaften Bindungen beizubehalten, das nicht weniger günstig für den Handel ist als das in den Listen spezifischer Bindungen vor Aufnahme der Verhandlungen vorgesehene Maß.
    2. Litera b
      Ausgleichsmaßnahmen werden auf der Grundlage der Meistbegünstigung getroffen.
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Erzielen das ändernde Mitglied und betroffene Mitglieder vor Ablauf der für Verhandlungen vorgesehenen Zeit keine Einigung, kann das betroffene Mitglied die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterwerfen. Jedes betroffene Mitglied, das ein möglicherweise bestehendes Recht auf Ausgleich durchsetzen will, muß an dem Schiedsverfahren teilnehmen.
    2. Litera b
      Verlangt keines der betroffenen Mitglieder ein Schiedsverfahren, kann das ändernde Mitglied die vorgesehene Änderung oder die Zurücknahme durchführen.
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      Das ändernde Mitglied kann die Bindung nicht ändern oder zurücknehmen, bevor es einen Ausgleich gemäß dem Ergebnis des Schiedsverfahrens geleistet hat.
    2. Litera b
      Setzt ein änderndes Mitglied die vorgesehene Änderung oder die Zurücknahme unter Mißachtung des Ergebnisses des Schiedsverfahrens um, kann ein betroffenes Mitglied, das an dem Schiedsverfahren beteiligt war, im wesentlichen gleichwertige Vorteile in Übereinstimmung mit dem Ergebnis ebenfalls ändern oder zurücknehmen. Unbeschadet Artikel römisch zwei kann diese Änderung oder die Zurücknahme nur in bezug auf das ändernde Mitglied durchgeführt werden.
  5. Ziffer 5
    Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen führt Verfahren zur Berichtigung oder Änderung von Listen für Bindungen ein. Ein Mitglied, das in seiner Liste angeführte Bindungen nach diesem Artikel geändert oder zurückgenommen hat, wird seine Liste nach diesem Verfahren angleichen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008

Gesetzesnummer

10007663

Dokumentnummer

NOR12085325

Alte Dokumentnummer

N5199544806J