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Art. 23

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 23 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 2301.01.199531.12.2007 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

Absatz 2 und Absatz 3, dritter Satz, Absatz 3, zweiter Satz:

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel römisch 23

Streitbeilegung und Durchführung

  1. Ziffer eins
    Sollte ein Mitglied der Auffassung sein, daß ein anderes Mitglied seine Verpflichtungen oder seine spezifischen Bindungen im Rahmen dieses Abkommens nicht erfüllt, kann es sich mit dem Ziel, eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu erreichen, auf die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung berufen.
  2. Ziffer 2
    Wenn das Streitbeilegungsorgan der Auffassung ist, daß die Umstände ernst genug sind, um einen solchen Schritt zu rechtfertigen, kann es ein Mitglied oder mehrere Mitglieder ermächtigen, die Anwendung dieser Verpflichtungen oder der spezifischen Bindung gegenüber einem anderen Mitglied oder gegenüber mehreren anderen Mitgliedern gemäß Artikel 22 der Vereinbarung über Streitbeilegung (DSU) aussetzen.
  3. Ziffer 3
    Wenn ein Mitglied der Auffassung ist, daß ihm die Handelsvorteile, die es billigerweise aus einer spezifischen Bindung eines anderen Mitglieds nach Teil römisch drei dieses Abkommens hätte erwarten können, als Ergebnis der Anwendung einer Maßnahme, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens in keinem Widerspruch steht, zunichte gemacht oder geschmälert werden, kann es sich auf die Vereinbarung über Streitbeilegung (DSU) berufen. Wenn das Streitbeilegungsorgan feststellt, daß die Maßnahme dem Mitglied solche Handelsvorteile zunichte macht oder schmälert, hat das betroffene Mitglied Anrecht auf einen beide Seiten zufrieden stellenden Ausgleich auf der Grundlage des Artikels römisch 21 Absatz 2, der die Änderung oder Zurücknahme der Maßnahme einschließen kann. Falls die betreffenden Mitglieder kein Einvernehmen erzielen können, gilt Artikel 22 der Vereinbarung über Streitbeilegung (DSU).

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008

Gesetzesnummer

10007663

Dokumentnummer

NOR12085327

Alte Dokumentnummer

N5199544808J