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Art. 2

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 201.01.199531.12.2007 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 2

Vollziehung

  1. Ziffer eins
    Das Streitbeilegungsorgan wird zwecks Vollziehung dieser Regeln und Verfahren hiermit errichtet und wird, soweit nichts anderes in einem erfaßten Abkommen bestimmt ist, die Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der erfaßten Abkommen vollziehen. Demnach hat das DSB die Befugnis, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, Berichte von Untersuchungsausschüssen und Berufungsorganen anzunehmen, Überwachung der Durchführung von Entschließungen und Empfehlungen wahrzunehmen sowie die Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen nach den erfaßten Abkommen zu genehmigen. Bezüglich Streitigkeiten, die sich aus einem erfaßten Plurilateralen Handelsabkommen ergeben, bezieht sich der darin verwendete Begriff „Mitglied'' nur auf jene, die Mitglieder eines einschlägigen Plurilateralen Handelsabkommens sind. In Fällen, in denen das DSB die Streitbeilegungsbestimmungen eines Plurilateralen Handelsabkommens vollzieht, können nur jene Mitglieder, die Parteien jenes Abkommens sind, an Entscheidungen oder Aktionen teilnehmen, die vom DSB in bezug auf die gegenständliche Streitigkeit getroffen wurden.
  2. Ziffer 2
    Das DSB informiert die betreffenden WTO-Räte und Komitees von allen Entwicklungen in Streitfällen, die sich auf die Bestimmungen der in Frage kommenden erfaßten Abkommen beziehen.
  3. Ziffer 3
    Das DSB tagt so oft wie erforderlich, um seine Aufgaben innerhalb des in dieser Vereinbarung vorgesehenen Zeitrahmens zu erfüllen.
  4. Ziffer 4
    In Fällen, in denen die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung eine Entscheidung des DSB vorsehen, trifft es diese durch Konsens *1).

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*1) Eine Entscheidung des DSB in einer zur Prüfung vorgelegten Angelegenheit gilt als Konsens, wenn kein bei der Tagung des DSB, bei der die Entscheidung getroffen wird, anwesendes Mitglied formell gegen den Entscheidungsvorschlag Einspruch erhebt.

Schlagworte

Konsultationsbeilegungsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008

Gesetzesnummer

10007665

Dokumentnummer

NOR12085416

Alte Dokumentnummer

N5199544899J