Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4: VerfassungsbestimmungAbsatz 3, zweiter Satz und Absatz 4 :, Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 25
Schiedsverfahren
Ein rasches Schiedsverfahren innerhalb der WTO als fakultatives Mittel der Streitbeilegung kann die Lösung gewisser Streitfälle, die von beiden Streitparteien klar umschrieben sind, erleichtern.
Wenn in dieser Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die Anrufung des Schiedsverfahrens dem Einvernehmen der Streitparteien, die sich über die anzuwendenden Verfahren einigen. Das Einvernehmen, das Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, wird allen Mitgliedern zeitgerecht vor dem tatsächlichen Beginn des Schiedsverfahrens notifiziert.
Andere Mitglieder können bei einem Schiedsverfahren nur im Einvernehmen der Streitparteien, die das Schiedsverfahren angerufen haben, Partei werden. Die Parteien im Verfahren kommen überein, den Schiedsspruch anzunehmen. Schiedssprüche werden dem DSB und dem betreffenden Rat oder Komitee des einschlägigen Abkommens, zu dem ein Mitglied jeden relevanten Punkt aufwerfen kann, notifiziert.
Die Artikel 21 und 22 finden sinngemäß auf die Schiedssprüche Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2008
Dokumentnummer
NOR12085439
Alte Dokumentnummer
N5199544922J