Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1995Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat Versicherungsverträge über Risken abschließen, die gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Inland belegen sind.Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat Versicherungsverträge über Risken abschließen, die gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung im Inland belegen sind. (2)Absatz 2,Versicherungsunternehmen gemäß Abs. 1 unterliegen nicht diesem Bundesgesetz, soweit sie sich im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen.Versicherungsunternehmen gemäß Absatz eins, unterliegen nicht diesem Bundesgesetz, soweit sie sich im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen.
(3)Absatz 3,Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft enthält, gelten sie für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) nach Maßgabe des Abkommens 91/370/EWG zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. Nr. L 205 vom 27. Juli 1991, S. 2).Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft enthält, gelten sie für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung (Ziffer 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) nach Maßgabe des Abkommens 91/370/EWG zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung Amtsblatt Nummer L 205 vom 27. Juli 1991, Seite 2).
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12085447
Alte Dokumentnummer
N5199545002J