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§ 13b VAG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 23/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13b01.01.200431.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 13b02.04.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 13b01.04.200201.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 13b01.01.199531.03.2002 § → § BGBl. Nr. 23/1995
§ 13b01.09.199431.12.1994 BGBl. Nr. 652/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 23/1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 13 b,

  1. Absatz eins,Bedarf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die Übertragung des Bestandes einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat einer Bescheinigung der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde entsprechend Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat den Bestand einer Zweigniederlassung im Inland, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn sie dagegen Einwände hat, diese gegenüber der zuständigen Behörde des Sitzstaats innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, zu äußern.
  3. Absatz 3,Ist für die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde entsprechend Paragraph 13 a, Absatz 4, erforderlich, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat gegenüber dem übernehmenden Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Gehören zu dem von einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragenen Bestand Risken, die im Inland belegen sind, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde ihre entsprechend Paragraph 13 a, Absatz 5, erforderliche Zustimmung zur Übertragung zu verweigern, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind. Diese Erklärung hat innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei der Versicherungsaufsichtsbehörde eingelangt ist, gegenüber der zuständigen Behörde des Sitzstaats sowie mit Bescheid gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Bedarf die Zweigniederlassung eines inländischen Versicherungsunternehmens in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Übernahme eines Bestandes einer Bescheinigung im Sinn des Paragraph 13 a, Absatz 7,, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12085453

Alte Dokumentnummer

N5199545008J