Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Höchstzinssatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 70/1995
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf Schilling lauten, höchstens 4 vH betragen.
(2)Absatz 2,Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60 vH des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen. Für Lebensversicherungsverträge, die auf ECU lauten, ist der Zinssatz der auf ECU lautenden Anleihen der Organe der Europäischen Union maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
NOR12085780
Alte Dokumentnummer
N5199545761J