Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Höchstzinssatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 70/1995
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,§ 2 gilt nicht fürParagraph 2, gilt nicht für
Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung, ausgenommen Rückstellungen, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risken betreffen,
Verträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von höchstens acht Jahren und
Verträge ohne Gewinnbeteiligung.
(2)Absatz 2,Der verwendete Zinssatz muß in den Fällen des Abs. 1 um einen angemessenen Wert niedriger sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung.Der verwendete Zinssatz muß in den Fällen des Absatz eins, um einen angemessenen Wert niedriger sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
NOR12085783
Alte Dokumentnummer
N5199545764J