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Art. 4

Fassungen
14.01.1995 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 401.05.199923.07.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002
Art. 414.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 4

Als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl werden innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben und untersagt:

  1. Litera a
    Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sowie mengenmäßige Beschränkungen des Warenverkehrs;
  2. Litera b
    Maßnahmen oder Praktiken, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Käufern oder Verbrauchern herbeiführen, insbesondere hinsichtlich der Preis- und Lieferbedingungen und der Beförderungstarife, sowie Maßnahmen oder Praktiken, die den Käufer an der freien Wahl seines Lieferanten hindern;
  3. Litera c
    von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht;
  4. Litera d
    einschränkende Praktiken, die auf eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte abzielen.

Schlagworte

Einfuhrzoll, Preisbedingung

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085858

Alte Dokumentnummer

N5199545889J