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Art. 16

Fassungen
14.01.1995 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1601.05.199923.07.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002
Art. 1614.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 16

Die Kommission trifft alle Maßnahmen des inneren Geschäftsbetriebs, die geeignet sind, das ordnungsgemäße Arbeiten ihrer Dienststellen sicherzustellen.

Sie kann Studienausschüsse, insbesondere einen wirtschaftswissenschaftlichen Ausschuß, einsetzen.

Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085871

Alte Dokumentnummer

N5199545902J