Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995,
Text
Artikel 21
(§ 1 und § 2 sind am 17. Juli 1979 gemäß Artikel 14 des Aktes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments gegenstandslos (Paragraph eins und Paragraph 2, sind am 17. Juli 1979 gemäß Artikel 14 des Aktes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments gegenstandslos
geworden.)
(Siehe Artikel 1 des genannten Aktes, der wie folgt lautet:
§ 1. Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.) Paragraph eins, Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.)
(Siehe Artikel 2 des genannten Aktes, der wie folgt lautet:
§ 2. Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt: Paragraph 2, Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien ...................... 24
Dänemark ..................... 16
Deutschland .................. 81
Griechenland ................. 24
Spanien ...................... 60
Frankreich ................... 81
Irland ....................... 15
Italien ...................... 81
Luxemburg ..................... 6
Niederlande .................. 25
Portugal ..................... 24
Vereinigtes Königreich ....... 81)
§ 3. Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus. Paragraph 3, Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.