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Art. 21

Fassungen
14.01.1995 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2101.05.199923.07.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002
Art. 2114.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 21

(Paragraph eins und Paragraph 2, sind am 17. Juli 1979 gemäß Artikel 14 des Aktes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments gegenstandslos

geworden.)

(Siehe Artikel 1 des genannten Aktes, der wie folgt lautet:

Paragraph eins, Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.)

(Siehe Artikel 2 des genannten Aktes, der wie folgt lautet:

Paragraph 2, Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

                 Belgien ...................... 24

                 Dänemark ..................... 16

                 Deutschland .................. 81

                 Griechenland ................. 24

                 Spanien ...................... 60

                 Frankreich ................... 81

                 Irland ....................... 15

                 Italien ...................... 81

                 Luxemburg ..................... 6

                 Niederlande .................. 25

                 Portugal ..................... 24

                 Vereinigtes Königreich ....... 81)

Paragraph 3, Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus.

Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085880

Alte Dokumentnummer

N5199545911J