Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 93Artikel 93
Text
Artikel 93
Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Verbindungen mit den Vereinten Nationen und der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit und unterrichtet beide regelmäßig über die Tätigkeit der Gemeinschaft.
Dokumentnummer
NOR12085969
Alte Dokumentnummer
N5199546000J