Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995,
Text
Artikel 95
In allen in diesem Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung der Kommission erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, kann diese Entscheidung oder Empfehlung mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses ergehen.
Die gleiche, in derselben Form erlassene Entscheidung oder Empfehlung bestimmt gegebenenfalls die anzuwendenden Sanktionen.
Erfordern nach Ablauf der in dem Abkommen über die Übergangsbestimmungen vorgesehenen Übergangszeit unvorhergesehene, durch die Erfahrung sichtbar gewordene Schwierigkeiten bei den Einzelheiten der Anwendung dieses Vertrags oder eine tiefgehende Änderung der wirtschaftlichen oder technischen Bedingungen, die unmittelbar den gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl beeinflußt, eine Anpassung der Vorschriften über die der Kommission übertragenen Befugnisse, so können geeignete Abänderungen vorgenommen werden; diese dürfen weder die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 noch das Verhältnis zwischen den der Kommission und den den anderen Organen der Gemeinschaft zugewiesenen Befugnissen beeinträchtigen.
Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Kommission und dem mit einer Mehrheit von zehn Zwölfteln seiner Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Der Gerichtshof hat für seine Prüfung eine tatsächlich und rechtlich unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis. Stellt der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß die Vorschläge mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge dem Europäischen Parlament zugeleitet. Sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder des Europäischen Parlaments gebilligt werden.