Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995,
Text
Anlage III
------------
EDELSTÄHLE
Edelstähle und Kohlenstoff-Feinstähle, wie sie im Entwurf einer europäischen Zollnomenklatur vom Tarifausschuß in Brüssel in der Sitzung vom 15. Juli 1950 zusammengestellt worden sind, werden je nach ihrer Zugehörigkeit zu einer der drei nachstehenden Gruppen behandelt:
Edelstähle, allgemein Baustähle genannt und gekennzeichnet durch einen Kohlenstoffgehalt unter 0,6 v. H. und einen Gehalt an Legierungselementen, der bei mindestens zwei Legierungselementen insgesamt 8 v. H. und bei nur einem Legierungselement 5 v. H. nicht überschreitet (1);
Kohlenstoff-Feinstähle, deren Kohlenstoffgehalt zwischen 0,6 und 1,6 v. H. liegt; legierte Edelstähle, soweit sie nicht im vorstehenden Absatz a genannt sind und deren Gehalt an Legierungselementen bei mindestens zwei Legierungselementen unter 40 v. H. und bei nur einem Legierungselement unter 20 v. H. liegt (1);
Edelstähle, die nicht unter die Begriffsbestimmung von Absatz a und b fallen.
Die Erzeugnisse, die zu den Gruppen a und b gehören, unterstehen der Zuständigkeit der Kommission; der Zeitpunkt, zu dem die Ein- und Ausfuhrzölle oder die Abgaben gleicher Wirkung sowie alle mengenmäßigen Beschränkungen für ihre Bewegung innerhalb der Gemeinschaft aufzuheben sind, wird jedoch auf ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Herstellung des gemeinsamen Marktes für Stahl verschoben, damit mit Rücksicht auf die besonderen Bedingungen ihrer Erzeugung und des Handels mit ihnen die geeigneten Modalitäten für die Anwendung des Vertrags auf sie geprüft werden können.
Bei den zur Gruppe c gehörenden Erzeugnissen hat die Kommission sogleich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Untersuchungen anzustellen, die dazu bestimmt sind, die für seine Anwendung auf die verschiedenen Erzeugnisse geeigneten Modalitäten unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Erzeugung und des Handels mit ihnen festzusetzen; in dem Maße, wie diese Untersuchungen zu Ergebnissen führen, spätestens innerhalb von drei Jahren nach Errichtung des gemeinsamen Marktes, sind die für jedes der Erzeugnisse aufgestellten Vorschriften durch die Kommission dem Rat vorzulegen, der hierüber nach Maßgabe von Artikel 81 zu entscheiden hat. Während dieser Zeit unterliegen die zur Gruppe c gehörenden Erzeugnisse ausschließlich statistischen Kontrollen seitens der Kommission.
K. A.
P. v. Z. J. M.
SCH.
SF.
B.
S.
V. D. B. römisch fünf. D. B.