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Art. 12 EAG-Vertrag

Fassungen
01.01.1995 bis 30.11.2009 — BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 1201.01.199530.11.2009 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 47/1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009danach: BGBl. III Nr. 132/2009

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL 2
VERBREITUNG DER KENNTNISSE

Abschnitt 1
Kenntnisse, über welche die Kommission verfügen kann

Artikel 12

Auf Antrag bei der Kommission können die Mitgliedstaaten sowie Personen und Unternehmen die Einräumung nichtausschließlicher Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen verlangen, deren Inhaberin die Gemeinschaft ist, soweit sie die Erfindungen, die Gegenstand solcher Rechte oder Anmeldungen sind, wirksam zu nutzen vermögen.

Unter den gleichen Voraussetzungen erteilt die Kommission Unterlizenzen an Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen, sofern die Gemeinschaft Inhaberin vertraglicher Lizenzen ist, die eine derartige Möglichkeit vorsehen.

Die Kommission erteilt diese Lizenzen oder Unterlizenzen zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit den Lizenznehmern festzulegen sind, und stellt ihnen alle zur Nutzung der Lizenzen erforderlichen Kenntnisse zur Verfügung. Diese Bedingungen umfassen insbesondere eine angemessene Vergütung sowie gegebenenfalls die Befugnis des Lizenznehmers, dritten Personen Unterlizenzen zu erteilen, und gegebenenfalls die Verpflichtung, die mitgeteilten Kenntnisse als Betriebsgeheimnis zu behandeln.

Wird über die in Absatz 3 genannten Bedingungen ein Einvernehmen nicht erzielt, so können die Lizenznehmer beim Gerichtshof die Festsetzung angemessener Bedingungen beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR12085996

Alte Dokumentnummer

N5199546028J