Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 83Artikel 83
Text
Artikel 83
(1)Absatz eins,Verletzen Personen oder Unternehmen die ihnen durch dieses Kapitel auferlegten Verpflichtungen, so kann die Kommission gegen sie Zwangsmaßnahmen verhängen.
Diese werden in folgenden Stufen verhängt:
Entzug besonderer Vorteile, wie finanzielle Unterstützung oder technische Hilfe,
Übertragung der Verwaltung des Unternehmens für eine Höchstdauer von vier Monaten an eine Person oder eine Personengruppe, die im gemeinsamen Einvernehmen zwischen der Kommission und dem Staat, dem das Unternehmen untersteht, bestellt werden,
vollständiger oder teilweiser Entzug der Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe.
(2)Absatz 2,Die zur Durchführung des vorstehenden Absatzes erlassenen Entscheidungen der Kommission, die eine Herausgabeverpflichtung enthalten, sind vollstreckbar. Sie können in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 164 vollstreckt werden.
In Abweichung von Artikel 157 haben Klagen, die gegen die Entscheidungen der Kommission über die Verhängung der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Zwangsmaßnahmen beim Gerichtshof erhoben werden, aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch auf Antrag der Kommission oder jedes beteiligten Mitgliedstaats die sofortige Vollstreckung der Entscheidung anordnen.
Der Schutz der verletzten Interessen ist durch ein angemessenes Rechtsverfahren zu gewährleisten.
(3)Absatz 3,Die Kommission kann an die Mitgliedstaaten Empfehlungen über Rechtsvorschriften richten, welche die Beachtung der Verpflichtungen dieses Kapitels in ihren Hoheitsgebieten sicherstellen sollen.
(4)Absatz 4,Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, daß die Zwangsmaßnahmen vollstreckt und daß die Verletzung gegebenenfalls durch deren Urheber behoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR12086067
Alte Dokumentnummer
N5199546099J