Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 137Artikel 137
Text
Artikel 137
Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt.
Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 139 Absatz 2 vornehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR12086125
Alte Dokumentnummer
N5199546157J