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Art. 138 EAG-Vertrag

Fassungen
01.01.1995 bis 31.01.2003 — BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13801.02.200330.11.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 13801.01.199531.01.2003 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 138

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 47/1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 138

Der Gerichtshof wird von sechs Generalanwälten unterstützt.

Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner in Artikel 136 bestimmten Aufgabe zu unterstützen.

Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen und die erforderlichen Anpassungen des Artikels 139 Absatz 3 vornehmen.

Anmerkung

Die Änderung im Vertrag von Amsterdam, Art. 8 Z 11, welche lautet:
,,In Artikel 138 Absatz 1 werden die Worte ,,Für die Zeit vom
Beitritt bis zum`` ersetzt durch ,,Für die Zeit vom 1. Januar 1995
bis zum``.``, konnte nicht eingearbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR12086126

Alte Dokumentnummer

N5199546158J