Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 138Artikel 138
Text
Artikel 138
Der Gerichtshof wird von sechs Generalanwälten unterstützt.
Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner in Artikel 136 bestimmten Aufgabe zu unterstützen.
Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen und die erforderlichen Anpassungen des Artikels 139 Absatz 3 vornehmen.
Anmerkung
Die Änderung im Vertrag von Amsterdam, Art. 8 Z 11, welche lautet:
,,In Artikel 138 Absatz 1 werden die Worte ,,Für die Zeit vom
Beitritt bis zum`` ersetzt durch ,,Für die Zeit vom 1. Januar 1995
bis zum``.``, konnte nicht eingearbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR12086126
Alte Dokumentnummer
N5199546158J