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Art. 171 EAG-Vertrag

Fassungen
01.01.1995 bis 30.11.2009 — BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 171 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 17101.01.199530.11.2009 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 171

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 47/1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009danach: BGBl. III Nr. 132/2009

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch vier

Finanzvorschriften

Artikel 171

  1. Absatz eins,Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Agentur oder der gemeinsamen Unternehmen werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Verwaltungshaushalt oder den Forschungs- und Investitionshaushalt eingesetzt.

    Jeder Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

  2. Absatz 2,Die Einnahmen und Ausgaben der nach kaufmännischen Gesichtspunkten arbeitenden Agentur werden in einen eigenen Voranschlag aufgenommen.

    Die Bedingungen für die Veranschlagung, Durchführung und Kontrolle dieser Einnahmen und Ausgaben werden unter Berücksichtigung der Satzung der Agentur in einer gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt.

  3. Absatz 3,Die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben sowie die Betriebskonten und Bilanzen der gemeinsamen Unternehmen werden der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament für jedes Haushaltsjahr nach Maßgabe der Satzungen dieser Unternehmen übermittelt.

Schlagworte

Forschungshaushalt

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR12086163

Alte Dokumentnummer

N5199546195J