Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
10.02.1995 bis 19.03.1996 — BGBl. Nr. 98/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 520.03.199609.04.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/1999
§ 510.02.199519.03.1996 BGBl. Nr. 98/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutbeihilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.02.1995BGBl. Nr. 98/1995

Außerkrafttretensdatum

19.03.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beihilfeantrag

Paragraph 5, (1) Der Beihilfeantrag ist bei der AMA bis spätestens 31. Mai des auf die Ernte des Saatgutes folgenden Jahres schriftlich unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes einzureichen.

  1. Absatz 2,Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die er sich erstreckt, als Anerkennungsnachweis für den Umstand, daß es sich bei dem zur Beihilfe angemeldeten Saatgut um amtlich zugelassenes Saatgut handelt, die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungsbescheinigung gemäß den saatgutrechtlichen Vorschriften oder, falls die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden ist, ein entsprechender Nachweis über die Anerkennung beizufügen. Ist das Anerkennungsverfahren nicht bis zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt beendet, so kann die AMA auf Antrag, der vor diesem Zeitpunkt gestellt sein muß, eine Nachfrist, spätestens jedoch bis 30. Juni, für die Vorlage des Anerkennungsnachweises setzen.
  2. Absatz 3,Im Falle der Vertretung eines Vermehrers ist die Vermehrungsorganisation verpflichtet, die Beihilfe spätestens zehn Kalendertage nach Eingang an den Vermehrer weiterzuleiten, falls diesem nicht bereits Vorschußzahlungen mindestens in Höhe der Beihilfe geleistet wurden.

Gesetzesnummer

10007698

Dokumentnummer

NOR12086265

Alte Dokumentnummer

N5199546423J