Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1995Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der Registrierung von Saatgutvermehrungsverträgen in Drittländern. Paragraph eins, Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der Registrierung von Saatgutvermehrungsverträgen in Drittländern.
Dokumentnummer
NOR12086270
Alte Dokumentnummer
N5199546429J