Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
10.02.1995 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 99/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200731.03.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012
§ 310.02.199530.06.2007 BGBl. Nr. 99/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.02.1995BGBl. Nr. 99/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Registrierung

Paragraph 3, (1) Die für die Registrierung erforderlichen Angaben sind der AMA bis zu dem in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten angeführten Termin mitzuteilen und durch Vorlage aller die Vermehrungsvorhaben betreffenden Verträge zu belegen.

  1. Absatz 2,Die Mitteilung nach Absatz eins, hat unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten, mit den entsprechenden Registriernummern versehenen, Formblattes in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die AMA hat die Registrierung der mitgeteilten Vermehrungsverträge zu bescheinigen.
  3. Absatz 4,Jede Änderung der zur Registrierung mitgeteilten Angaben, die nach der Registrierung des Vermehrungsvertrages vorgenommen wird, ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Kenntnis der Änderung der AMA mitzuteilen. Für Änderungsmitteilungen ist die mit den entsprechenden Registriernummern versehene ursprüngliche Mitteilung unter Eintragung der abgeänderten Angaben zu verwenden.
  4. Absatz 5,Die Einsicht in das Register steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

Gesetzesnummer

10007699

Dokumentnummer

NOR12086272

Alte Dokumentnummer

N5199546431J