Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1995Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Registrierung
§ 3. (1) Die für die Registrierung erforderlichen Angaben sind der AMA bis zu dem in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Termin mitzuteilen und durch Vorlage aller die Vermehrungsvorhaben betreffenden Verträge zu belegen.Paragraph 3, (1) Die für die Registrierung erforderlichen Angaben sind der AMA bis zu dem in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten angeführten Termin mitzuteilen und durch Vorlage aller die Vermehrungsvorhaben betreffenden Verträge zu belegen.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung nach Abs. 1 hat unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten, mit den entsprechenden Registriernummern versehenen, Formblattes in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen.Die Mitteilung nach Absatz eins, hat unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten, mit den entsprechenden Registriernummern versehenen, Formblattes in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die AMA hat die Registrierung der mitgeteilten Vermehrungsverträge zu bescheinigen.
(4)Absatz 4,Jede Änderung der zur Registrierung mitgeteilten Angaben, die nach der Registrierung des Vermehrungsvertrages vorgenommen wird, ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Kenntnis der Änderung der AMA mitzuteilen. Für Änderungsmitteilungen ist die mit den entsprechenden Registriernummern versehene ursprüngliche Mitteilung unter Eintragung der abgeänderten Angaben zu verwenden.
(5)Absatz 5,Die Einsicht in das Register steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Dokumentnummer
NOR12086272
Alte Dokumentnummer
N5199546431J