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§ 8 EMVV 1995

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 52/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 806.01.199619.07.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2006
§ 801.05.199505.01.1996 § → § BGBl. Nr. 52/1995 (Stammfassung)
§ 801.01.199530.04.1995 BGBl. Nr. 52/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 52/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

EMVV 1995

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Konformitätsnachweise

Paragraph 8, (1) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Normen angewandt hat, wird die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften dieser Richtlinie durch eine vom Hersteller oder von seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten ausgestellte EG-Konformitätserklärung bescheinigt. Diese Erklärung muß für die zuständige Behörde (Paragraph 13 und Paragraph 14, Absatz 2, ETG 1992 bzw. Paragraphen 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden. Der Hersteller oder sein in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassener Bevollmächtigter hat ferner die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Gerät oder - wenn dies nicht möglich ist - auf der Verpackung, der Bedienungsanleitung oder dem Garantieschein anzubringen. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die EG-Konformitätserklärung verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Die Bestimmungen über die EG-Konformitätserklärung und die CE-Konformitätskennzeichnung sind in Anhang römisch eins enthalten.

  1. Absatz 2,Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine Normen vorhanden sind, hat der Hersteller oder sein in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassener Bevollmächtigter für die zuständigen Behörden (Paragraph 13 und Paragraph 14, Absatz 2, ETG 1992 bzw. Paragraphen 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) vom Inverkehrbringen an eine technische Dokumentation zur Verfügung zu halten. Darin wird das Gerät beschrieben und die Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung des Gerätes mit den in Paragraph 4, genannten wesentlichen Schutzanforderungen dargelegt; ferner umfaßt diese Dokumentation einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung, die von einer zuständigen Stelle (Paragraph eins, Ziffer 5,) ausgefertigt sein müssen. Die Dokumentation muß für die zuständigen Behörden während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die technische Dokumentation verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen Dokumentation beschriebenen Gerät wird gemäß dem Verfahren des Absatz eins, durch die Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung bescheinigt.
  2. Absatz 3,Die Übereinstimmung von Funksendeanlagen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird entsprechend dem Verfahren des Absatz eins, durch Anbringen der CE-Konformitätskennzeichnung bescheinigt, nachdem dem Hersteller oder seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten von einer der in Absatz 7, bezeichneten gemeldeten Stellen (Paragraph eins, Ziffer 6,) eine EG-Baumusterbescheinigung für diese Geräte ausgestellt wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Amateurfunkstellen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4,
  3. Absatz 4,Anmerkung, tritt mit 1. 5. 1995 in Kraft)
  4. Absatz 5,Die Anbringung von Kennzeichnungen auf dem Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten, ist unzulässig. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, letzterer im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, melden die in ihrem Wirkungsbereich für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der EU. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr meldet außerdem in gleicher Weise die österreichischen Stellen, die mit der Ausstellung der EG-Baumusterbescheinigung gemäß Absatz 3, beauftragt sind. Dabei wird angegeben, für welche spezifischen Aufgaben die Stellen benannt sind und welche Kennummern ihnen von der Europäischen Kommission zugeteilt wurden. Die genannten Bundesminister nehmen ebenso die gleichartigen Meldungen der anderen Mitgliedstaaten der EU sowie der Europäischen Kommission entgegen.
  6. Absatz 7,Es dürfen nur Stellen gemeldet werden (Paragraph eins, Ziffer 6,), die die Kriterien gemäß Anhang römisch zwei erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn sie den in den betreffenden harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen. Die Meldung ist zurückzuziehen und die Ausstellung von EG-Baumusterbescheinigungen zu untersagen, wenn die zuständige Behörde feststellt, daß die Stelle nicht mehr den Kriterien des Anhang römisch zwei entspricht. Davon sind, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, unverzüglich die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EU zu verständigen.
  7. Absatz 8,Die Liste der zuständigen Behörden und der gemeldeten Stellen mit ihrer Kennummer und spezifischen Aufgaben wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
  8. Absatz 9,Unbeschadet des Paragraph 7
    1. Litera a
      ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eine zuständige Behörde (Paragraph 13 und Paragraph 14, Absatz 2, ETG 1992 bzw. Paragraphen 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993), daß die CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern;
    2. Litera b
      muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - die Behörde alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen oder sonst zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des Paragraph 7, vom Markt zurückgezogen wird.

Gesetzesnummer

10007707

Dokumentnummer

NOR12086336

Alte Dokumentnummer

N5199546682J