Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/1995Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 22Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22
Text
Ausweis bestimmter Versicherungsverhältnisse
§ 1. Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden (indirekte wie direkte Beteiligung), sind im Jahresabschluß wie Rückversicherungsverhältnisse zu behandeln. Paragraph eins, Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden (indirekte wie direkte Beteiligung), sind im Jahresabschluß wie Rückversicherungsverhältnisse zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2009
Dokumentnummer
NOR12086362
Alte Dokumentnummer
N5199546769J