Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flachsbeihilfenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1995Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten
§ 10. (1) Jeder Erzeuger, der eine Aussaatflächenerklärung abgegeben hat, ist verpflichtet, der AMA bis zum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres den geschätzten Durchschnittsertrag je Hektar der von ihm bebauten Fläche an rohem Flachs- und Hanfstroh, Fasern und Körnern der unmittelbar vorausgegangenen Ernte auf den bebauten Flächen zu melden.Paragraph 10, (1) Jeder Erzeuger, der eine Aussaatflächenerklärung abgegeben hat, ist verpflichtet, der AMA bis zum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres den geschätzten Durchschnittsertrag je Hektar der von ihm bebauten Fläche an rohem Flachs- und Hanfstroh, Fasern und Körnern der unmittelbar vorausgegangenen Ernte auf den bebauten Flächen zu melden.
(2)Absatz 2,Jeder Erzeuger oder Händler von Flachs und Hanf ist verpflichtet, der AMA bis zum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres die am Ende des abgelaufenen Wirtschaftsjahres bei ihm gelagerten Mengen an rohem Flachs- oder Hanfstroh zu melden.
(3)Absatz 3,Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen der Erzeuger und Händler von Flachs oder Hanf über die am Ende eines jeden Monats bei ihnen gelagerten Fasermengen mit Ursprung in der Gemeinschaft sind bis spätestens zum fünften Tag des folgenden Monats schriftlich bei der AMA einzureichen.Die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen der Erzeuger und Händler von Flachs oder Hanf über die am Ende eines jeden Monats bei ihnen gelagerten Fasermengen mit Ursprung in der Gemeinschaft sind bis spätestens zum fünften Tag des folgenden Monats schriftlich bei der AMA einzureichen.
Dokumentnummer
NOR12086387
Alte Dokumentnummer
N5199546851J