Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Bundesgesetz über die Durchführung des Warenverkehrs der Ein- und Ausfuhr (Außenhandelsgesetz 1995 - AußHG 1995)
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie aus dem oder in das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Art. 3 des Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 19. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302, S 1, sofern diese aus dem oder in das Anwendungsgebiet gemäß § 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 erfolgt, sowie die Überlassung oder Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land durch Personen, die im Anwendungsgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben, unterliegen, soweit nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union, dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften anderes festsetzen, im Anwendungsgebiet keiner Beschränkung.Paragraph eins, (1) Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie aus dem oder in das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Artikel 3, des Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 19. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302, S 1, sofern diese aus dem oder in das Anwendungsgebiet gemäß Paragraph 3, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, erfolgt, sowie die Überlassung oder Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land durch Personen, die im Anwendungsgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben, unterliegen, soweit nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union, dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften anderes festsetzen, im Anwendungsgebiet keiner Beschränkung.
(2)Absatz 2,Technologie bedeutet technisches Wissen, das nicht allgemein zugänglich ist und durch Aufzeichnungen auf Datenträgern jedweder Art in physischer Form erfaßt ist, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien.