Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung und maßgebender Wert
§ 6. Soweit unmittelbar anzuwendendes Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, richtet sich die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden über Anträge auf Erteilung von Bewilligungen für Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ein- und Ausfuhr von Marktordnungswaren im Sinne des § 95 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 240/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, nach dem Marktordnungsgesetz, für alle anderen Waren ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig. Diese Zuständigkeit gilt auch für die Erteilung eines Sichtvermerks auf einem Überwachungsdokument und für die Entgegennahme von Meldungen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist auch für die Erteilung von vorherigen Bewilligungen im wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr mit Textilien zuständig. Paragraph 6, Soweit unmittelbar anzuwendendes Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, richtet sich die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden über Anträge auf Erteilung von Bewilligungen für Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ein- und Ausfuhr von Marktordnungswaren im Sinne des Paragraph 95, des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,, nach dem Marktordnungsgesetz, für alle anderen Waren ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig. Diese Zuständigkeit gilt auch für die Erteilung eines Sichtvermerks auf einem Überwachungsdokument und für die Entgegennahme von Meldungen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist auch für die Erteilung von vorherigen Bewilligungen im wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr mit Textilien zuständig.
Dokumentnummer
NOR12086395
Alte Dokumentnummer
N5199546876J