Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 10. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 Paragraph 10, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß Paragraph 6
die Erteilung der Bewilligung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden, die sich im gesamtwirtschaftlichen Interesse oder zur Erreichung eines Zieles einer nach § 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung als erforderlich erweisen,die Erteilung der Bewilligung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden, die sich im gesamtwirtschaftlichen Interesse oder zur Erreichung eines Zieles einer nach Paragraph 5, Absatz 3, erlassenen Verordnung als erforderlich erweisen,
zum Nachweis des Ursprungs einer Ware, insbesondere unter den Voraussetzungen des § 12 Z 1 bis 4, Ursprungszeugnisse verlangen;zum Nachweis des Ursprungs einer Ware, insbesondere unter den Voraussetzungen des Paragraph 12, Ziffer eins bis 4, Ursprungszeugnisse verlangen;
Präferenzursprungsnachweise sind als Ursprungszeugnisse anzuerkennen, sofern das für die Ware anzuwendende Herstellungskriterium zu jenem für den nichtpräferentiellen Ursprung nicht in Widerspruch steht,
im Interesse der Kostenersparnis und Vereinfachung des Verfahrens Unternehmungen zeitlich begrenzte Globalbewilligungen erteilen, wenn dies dem Zweck der Bewilligungspflicht nicht zuwiderläuft.
Dokumentnummer
NOR12086399
Alte Dokumentnummer
N5199546880J