Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17Artikel eins, Paragraph 17
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
ABSCHNITT VIIIABSCHNITT römisch acht
Strafbestimmungen
§ 17. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,Paragraph 17, (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
die in einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oderdie in einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
die in einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt, oderdie in einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt, oder
bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren einschließlich Technologie einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 zum Gegenstand haben,bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren einschließlich Technologie einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, zum Gegenstand haben,
einer auf Grund des § 10 lit. a erlassenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt, odereiner auf Grund des Paragraph 10, Litera a, erlassenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt, oder
einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 10 lit. a hintanhält;durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß Paragraph 10, Litera a, hintanhält;
oder einem Verbot gemäß einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 zuwiderhandelt oderoder einem Verbot gemäß einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zuwiderhandelt oder
gemäß § 5 Abs. 3 für bewilligungspflichtig erklärte Waren einschließlich Technologie nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt,gemäß Paragraph 5, Absatz 3, für bewilligungspflichtig erklärte Waren einschließlich Technologie nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt,
ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei fahrlässiger Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,
einem Verbot gemäß § 5 Abs. 4 zuwiderhandelt odereinem Verbot gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zuwiderhandelt oder
eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begehteine der im Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht
und dadurch einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet.
(3)Absatz 3,Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Der Täter ist nach Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4)Absatz 4,Waren, auf die sich eine nach diesen Bestimmungen strafbare Handlung bezieht, können für verfallen erklärt werden, sofern sie dem Täter oder einem Beteiligten gehören und ihr Wert nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung steht. Dabei ist insbesondere auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, Bedacht zu nehmen. Die vom Gericht für verfallen erklärten Waren sind der Verwaltungsbehörde zur Verwertung oder Vernichtung zu überlassen.
(5)Absatz 5,Kann eine Ware nicht für verfallen erklärt werden, so ist statt des Verfalles auf Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe des Wertes der Ware, wenn dieser aber nicht ermittelt werden kann, auf Zahlung eines dem mutmaßlichen Wert entsprechenden, 500 000 S jedoch nicht übersteigenden Geldbetrages zu erkennen (Wertersatz). Der Wertersatz ist im Strafurteil, wenn sich aber die Unmöglichkeit der Erlassung erst später herausstellt, in einem besonderen Beschluß ohne mündliche Verhandlung auszusprechen.
(6)Absatz 6,Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter oder den Beteiligten treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
(7)Absatz 7,Zur Sicherung des Verfalles, der Einziehung oder zu Zwecken der Beweissicherung können Gegenstände auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde oder dem Gericht ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Gegenstände abzuliefern.
Dokumentnummer
NOR12086406
Alte Dokumentnummer
N5199546887J