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Art. 1 § 17 AußHG 1995

Fassungen
10.03.1995 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1701.01.200230.09.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005
Art. 1 § 1721.08.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 429/1996
Art. 1 § 1710.03.199520.08.1996 BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

10.03.1995BGBl. Nr. 172/1995

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996danach: BGBl. Nr. 429/1996

Abkürzung

AußHG 1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch acht

Strafbestimmungen

Paragraph 17, (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

  1. Ziffer eins
    die in einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
  2. Ziffer 2
    die in einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt, oder
  3. Ziffer 3
    bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren einschließlich Technologie einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, zum Gegenstand haben,
    1. Litera a
      einer auf Grund des Paragraph 10, Litera a, erlassenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt, oder
    2. Litera b
      einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
    3. Litera c
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß Paragraph 10, Litera a, hintanhält;
  4. Ziffer 4
    oder einem Verbot gemäß einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zuwiderhandelt oder
  5. Ziffer 5
    gemäß Paragraph 5, Absatz 3, für bewilligungspflichtig erklärte Waren einschließlich Technologie nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt,
ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei fahrlässiger Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,
    1. Ziffer eins
      einem Verbot gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zuwiderhandelt oder
    2. Ziffer 2
      eine der im Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht
    und dadurch einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet.
  2. Absatz 3,Der Täter ist nach Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  3. Absatz 4,Waren, auf die sich eine nach diesen Bestimmungen strafbare Handlung bezieht, können für verfallen erklärt werden, sofern sie dem Täter oder einem Beteiligten gehören und ihr Wert nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung steht. Dabei ist insbesondere auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, Bedacht zu nehmen. Die vom Gericht für verfallen erklärten Waren sind der Verwaltungsbehörde zur Verwertung oder Vernichtung zu überlassen.
  4. Absatz 5,Kann eine Ware nicht für verfallen erklärt werden, so ist statt des Verfalles auf Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe des Wertes der Ware, wenn dieser aber nicht ermittelt werden kann, auf Zahlung eines dem mutmaßlichen Wert entsprechenden, 500 000 S jedoch nicht übersteigenden Geldbetrages zu erkennen (Wertersatz). Der Wertersatz ist im Strafurteil, wenn sich aber die Unmöglichkeit der Erlassung erst später herausstellt, in einem besonderen Beschluß ohne mündliche Verhandlung auszusprechen.
  5. Absatz 6,Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter oder den Beteiligten treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
  6. Absatz 7,Zur Sicherung des Verfalles, der Einziehung oder zu Zwecken der Beweissicherung können Gegenstände auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde oder dem Gericht ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Gegenstände abzuliefern.

Gesetzesnummer

10007710

Dokumentnummer

NOR12086406

Alte Dokumentnummer

N5199546887J