Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19Artikel eins, Paragraph 19
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 19. (1) Wer vorsätzlichParagraph 19, (1) Wer vorsätzlich
eine der im § 18 mit Strafe bedrohten Handlungen, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils eine Million Schilling nicht übersteigt, begeht, odereine der im Paragraph 18, mit Strafe bedrohten Handlungen, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils eine Million Schilling nicht übersteigt, begeht, oder
gegen eine nach unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen vorgesehene Meldeverpflichtung verstößt,
begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu einer Million Schilling zu bestrafen. Daneben ist bei einer Tat nach Abs. 1 Z 1 auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes zu erkennen, wobei ausschließlich die im § 18 genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu einer Million Schilling zu bestrafen. Daneben ist bei einer Tat nach Absatz eins, Ziffer eins, auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes zu erkennen, wobei ausschließlich die im Paragraph 18, genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
(2)Absatz 2,Ein Finanzvergehen begeht weiters und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu einer Million Schilling zu bestrafen, wer fahrlässig eine der im § 18 mit Strafe bedrohten Handlungen unabhängig vom Wert der betroffenen Waren oder die im Abs. 1 Z 2 mit Strafe bedrohte Handlung begeht.Ein Finanzvergehen begeht weiters und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu einer Million Schilling zu bestrafen, wer fahrlässig eine der im Paragraph 18, mit Strafe bedrohten Handlungen unabhängig vom Wert der betroffenen Waren oder die im Absatz eins, Ziffer 2, mit Strafe bedrohte Handlung begeht.
Dokumentnummer
NOR12086408
Alte Dokumentnummer
N5199546889J