Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung Hopfenbeihilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1995Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zuständigkeit
§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in den Absätzen 2 bis 4 andere Zuständigkeiten festgelegt sind.Paragraph 2, (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in den Absätzen 2 bis 4 andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
Zur Zertifizierung ermächtigte amtliche Stelle im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 ist die AMA.
(2)Absatz 2,Für die Kontrolle der Einhaltung der Zertifizierungsregelung ist das Bundesamt für Agrarbiologie in Linz zuständig.
(3)Absatz 3,Zuständig für die Kontrolle des aus Drittländern eingeführten Hopfens gemäß Art. 7a der Verordnung (EWG) Nr. 3076/77 ist ebenfalls das Bundesamt für Agrarbiologie.Zuständig für die Kontrolle des aus Drittländern eingeführten Hopfens gemäß Artikel 7 a, der Verordnung (EWG) Nr. 3076/77 ist ebenfalls das Bundesamt für Agrarbiologie.
(4)Absatz 4,Zuständig für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 wie auch für die Gewährung der Startbeihilfen für Erzeugergemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 879/73 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Dokumentnummer
NOR12086498
Alte Dokumentnummer
N5199547201J