Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.04.1995 bis 22.12.1995 — BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 623.12.199531.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 601.04.199522.12.1995 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 225/1995

Außerkrafttretensdatum

22.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufteilung eines Betriebs

Paragraph 6, (1) Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen milcherzeugenden Betriebe die Referenzmenge, die ihm mitgeteilt worden ist oder die - soweit dafür entsprechende Nachweise vorgelegt werden können - der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden Menge entspricht.

  1. Absatz 2,Ist eine Aufteilung gemäß Absatz eins, nicht möglich, sind die Referenzmengen entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.
  2. Absatz 3,Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Absatz 2, nicht zustande, so ist die Referenzmenge auf die milcherzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar Referenzmengen auf den neuen milcherzeugenden Betrieb übergehen können. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen, soweit sie nicht unter Paragraph 15, Absatz eins, fallen, und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einschnittige Dauerwiesen zur Hälfte, Dauerwiesen mit zwei oder mehreren Schnitten, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen. Diese Aufteilung hat provisorisch zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Die Aufteilung der Referenzmenge ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.
  4. Absatz 5,Die AMA kann auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebs durch Übereignung einer Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen genehmigen, daß keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Absatz eins, oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölf-Monatszeitraums, der dem Wirksamwerden des Vertrags folgt, zu stellen.
  5. Absatz 6,Erfolgt die Aufteilung gemäß Absatz eins bis 3 während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums, sind die im Zwölf-Monatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Referenzmengen anzurechnen.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12086511

Alte Dokumentnummer

N5199547261J