Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.04.1995 bis 22.12.1995 — BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 827.04.199631.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 801.03.199626.04.1996 § → § BGBl. Nr. 95/1996
§ 823.12.199529.02.1996 § → § BGBl. Nr. 857/1995
§ 801.04.199522.12.1995 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 225/1995

Außerkrafttretensdatum

22.12.1995danach: BGBl. Nr. 857/1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)

Paragraph 8, (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:

  1. Ziffer eins
    Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts.
  2. Ziffer 2
    Ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  3. Ziffer 3
    Die Betriebe des Abgebers und des Erwerbers liegen im selben Bundesland.
  4. Ziffer 4
    Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer.
  1. Absatz 2,Soweit die Referenzmenge des Betriebs auch aus einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.
  2. Absatz 3,15% der zur Übertragung vorgesehenen Referenzmenge werden der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Absatz 2, freigesetzten Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind. Die übertragene Referenzmenge ist auf ganze Zahlen zu runden.
  3. Absatz 4,Referenzmengen, die gemäß Paragraph 7,, Paragraph 9, oder Paragraph 12, vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Absatz eins, übertragen werden.
  4. Absatz 5,Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständigen Abnehmer folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soferne nicht in der Anzeige der laufende Zwölf-Monatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.
  5. Absatz 6,Bis 31. Dezember 1994 angezeigte Übertragungen der Einzelrichtmenge gemäß Paragraph 75,, Paragraph 75 b, oder Paragraph 75 c, Absatz 3, oder Absatz 5, MOG, die nach dem 1. Juli 1994 infolge der verkürzten Laufzeit des Wirtschaftsjahres 1994/95 nicht mehr wirksam werden konnten, werden mit 1. April 1995 wirksam, soferne
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 vorliegen und
    2. Ziffer 2
      bis 31. Mai 1995 kein schriftlicher Widerruf der Anzeige durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.
  6. Absatz 7,Der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.
  7. Absatz 8,Der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12086513

Alte Dokumentnummer

N5199547263J