Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beförderung in andere Mitgliedstaaten
§ 20. Bei jeder Beförderung von Waren der Unterposition 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099 und 0401 3019 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige, ohne technische Hilfe lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen: Paragraph 20, Bei jeder Beförderung von Waren der Unterposition 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099 und 0401 3019 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige, ohne technische Hilfe lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,
Menge und KN-Code der beförderten Ware,
Datum der Versendung sowie
eine Erklärung eines im Inland ansässigen Abnehmers, der von der AMA zugelassen ist (Versender), daß die beförderte Ware von den in § 1 genannten Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung erfaßt ist.eine Erklärung eines im Inland ansässigen Abnehmers, der von der AMA zugelassen ist (Versender), daß die beförderte Ware von den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung erfaßt ist.
Dokumentnummer
NOR12086525
Alte Dokumentnummer
N5199547275J