Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.04.1995 bis 22.12.1995 — BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2523.12.199531.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 2501.04.199522.12.1995 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 225/1995

Außerkrafttretensdatum

22.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten des Abnehmers

Paragraph 25, (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraumes eine Mitteilung über

  1. Ziffer eins
    die Summe aller beim Abnehmer im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum zugeteilten Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen römisch eins und Referenzmengen römisch zwei,
  2. Ziffer 2
    die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
    1. Litera a
      von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und
    2. Litera b
      auf Referenzmengen römisch eins und Referenzmengen römisch zwei hin erfolgt sind,
  3. Ziffer 3
    den tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
  4. Ziffer 4
    die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,
  5. Ziffer 5
    die Überlieferungen
  6. Ziffer 6
    die Summe der gemäß Paragraphen 6, 7, 8, 9, 11 und 12 übertragenen Referenzmengen,
  7. Ziffer 7
    die Summe der der einzelstaatlichen Reserve gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz zugeschlagenen Referenzmengen,
  8. Ziffer 8
    die Summe der gemäß Paragraph 14, wieder zugeteilten sowie der gemäß Paragraph 17, befristet zugeteilten Referenzmengen,
  9. Ziffer 9
    die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,
  10. Ziffer 10
    die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
  11. Ziffer 11
    die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie
  12. Ziffer 12
    die den einzelnen Milcherzeugern für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen.
  1. Absatz 2,Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraums eine Abgabeanmeldung, die für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
    2. Ziffer 2
      bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,
    3. Ziffer 3
      die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,
    4. Ziffer 4
      die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
    5. Ziffer 5
      die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
    6. Ziffer 6
      die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
    7. Ziffer 7
      getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls provisorisch zugeteilten oder nach Paragraph 14, Absatz eins bis 3 zugeteilten Referenzmengen sowie
    8. Ziffer 8
      die zu entrichtende Zusatzabgabe.
  2. Absatz 3,Der Abgabeanmeldung gemäß Absatz 2, ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muß:
    1. Ziffer eins
      Die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzugeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der Erzeuger, denen nach Paragraph 19, Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen,
    3. Ziffer 3
      die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie
    4. Ziffer 4
      die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe.
    Die AMA kann für das Deckblatt ein Muster bekanntgeben; soweit ein Muster bekanntgegeben wird, ist dieses zu verwenden.
  3. Absatz 4,Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.
  4. Absatz 5,Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Absatz eins bis 3 genannten Angaben in für deren automationsunterstützter Datenverarbeitung geeigneter Form vorzulegen.

Schlagworte

Überschreitung

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12086530

Alte Dokumentnummer

N5199547280J