Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten des Abnehmers
§ 25. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraumes eine Mitteilung überParagraph 25, (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraumes eine Mitteilung über
die Summe aller beim Abnehmer im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum zugeteilten Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen II,die Summe aller beim Abnehmer im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum zugeteilten Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen römisch eins und Referenzmengen römisch zwei,
die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und
auf Referenzmengen I und Referenzmengen II hin erfolgt sind,auf Referenzmengen römisch eins und Referenzmengen römisch zwei hin erfolgt sind,
den tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,
die Summe der gemäß §§ 6, 7, 8, 9, 11 und 12 übertragenen Referenzmengen,die Summe der gemäß Paragraphen 6, 7, 8, 9, 11 und 12 übertragenen Referenzmengen,
die Summe der der einzelstaatlichen Reserve gemäß § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 letzter Satz zugeschlagenen Referenzmengen,die Summe der der einzelstaatlichen Reserve gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz zugeschlagenen Referenzmengen,
die Summe der gemäß § 14 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 17 befristet zugeteilten Referenzmengen,die Summe der gemäß Paragraph 14, wieder zugeteilten sowie der gemäß Paragraph 17, befristet zugeteilten Referenzmengen,
die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,
die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie
die den einzelnen Milcherzeugern für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen.
(2)Absatz 2,Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraums eine Abgabeanmeldung, die für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,
die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,
die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls provisorisch zugeteilten oder nach § 14 Abs. 1 bis 3 zugeteilten Referenzmengen sowiegetrennt aufgeführt, die gegebenenfalls provisorisch zugeteilten oder nach Paragraph 14, Absatz eins bis 3 zugeteilten Referenzmengen sowie
die zu entrichtende Zusatzabgabe.
(3)Absatz 3,Der Abgabeanmeldung gemäß Abs. 2 ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muß:Der Abgabeanmeldung gemäß Absatz 2, ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muß:
Die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzugeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,
die Zahl der Erzeuger, denen nach § 19 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen,die Zahl der Erzeuger, denen nach Paragraph 19, Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen,
die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie
die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe.
Die AMA kann für das Deckblatt ein Muster bekanntgeben; soweit ein Muster bekanntgegeben wird, ist dieses zu verwenden.
(4)Absatz 4,Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.
(5)Absatz 5,Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben in für deren automationsunterstützter Datenverarbeitung geeigneter Form vorzulegen.Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Absatz eins bis 3 genannten Angaben in für deren automationsunterstützter Datenverarbeitung geeigneter Form vorzulegen.
Schlagworte
Überschreitung
Dokumentnummer
NOR12086530
Alte Dokumentnummer
N5199547280J