Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
01.04.1995 bis 22.12.1995 — BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3326.04.199731.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 3323.12.199525.04.1997 § → § BGBl. Nr. 857/1995
§ 3301.04.199522.12.1995 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 225/1995

Außerkrafttretensdatum

22.12.1995danach: BGBl. Nr. 857/1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

ABSCHNITT römisch vier

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

Paragraph 33, (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Artikel 4, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind bei der AMA schriftlich spätestens bis 31. Jänner für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
  2. Ziffer 2
    die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,
  3. Ziffer 3
    die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
  4. Ziffer 4
    die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.
Dem Antrag sind die Mitteilung der AMA über die Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge und der Anlieferungs-Referenzmenge oder die gemäß Paragraph 23, mitgeteilten Referenzmengen beizufügen.
  1. Absatz 2,Soweit die mit 31. März 1995 mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auch für Mengen an Milch und Milcherzeugnissen zugeteilt wurde, die gemäß Paragraph 16 a, MOG oder Paragraph 69 a, MOG vom Milcherzeuger vermarktet wurden, kann die dieser Menge entsprechende Direktverkaufs-Referenzmenge abweichend von Absatz 2, vor der endgültigen Zuteilung auf Antrag von der AMA in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt werden, wenn ein Direktverkauf infolge der Abgabe nach Verarbeitung der Milch in der Gemeinschaftsanlage im Sinne des Paragraph 16 a, MOG oder gemäß Paragraph 69 a, MOG nicht möglich ist.
  2. Absatz 3,Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Absatz eins, geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtgarantiemengen.
  3. Absatz 4,Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhält der Abnehmer eine Durchschrift des Bescheides.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12086538

Alte Dokumentnummer

N5199547288J