Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Gemeinsame Bestimmungen
Anpassung der Referenzmengen
§ 33. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind bei der AMA schriftlich spätestens bis 31. Jänner für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum zu stellen. In dem Antrag sind anzugebenParagraph 33, (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Artikel 4, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind bei der AMA schriftlich spätestens bis 31. Jänner für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,
die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.
Dem Antrag sind die Mitteilung der AMA über die Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge und der Anlieferungs-Referenzmenge oder die gemäß § 23 mitgeteilten Referenzmengen beizufügen.Dem Antrag sind die Mitteilung der AMA über die Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge und der Anlieferungs-Referenzmenge oder die gemäß Paragraph 23, mitgeteilten Referenzmengen beizufügen.
(2)Absatz 2,Soweit die mit 31. März 1995 mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auch für Mengen an Milch und Milcherzeugnissen zugeteilt wurde, die gemäß § 16a MOG oder § 69a MOG vom Milcherzeuger vermarktet wurden, kann die dieser Menge entsprechende Direktverkaufs-Referenzmenge abweichend von Abs. 2 vor der endgültigen Zuteilung auf Antrag von der AMA in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt werden, wenn ein Direktverkauf infolge der Abgabe nach Verarbeitung der Milch in der Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 16a MOG oder gemäß § 69a MOG nicht möglich ist.Soweit die mit 31. März 1995 mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auch für Mengen an Milch und Milcherzeugnissen zugeteilt wurde, die gemäß Paragraph 16 a, MOG oder Paragraph 69 a, MOG vom Milcherzeuger vermarktet wurden, kann die dieser Menge entsprechende Direktverkaufs-Referenzmenge abweichend von Absatz 2, vor der endgültigen Zuteilung auf Antrag von der AMA in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt werden, wenn ein Direktverkauf infolge der Abgabe nach Verarbeitung der Milch in der Gemeinschaftsanlage im Sinne des Paragraph 16 a, MOG oder gemäß Paragraph 69 a, MOG nicht möglich ist.
(3)Absatz 3,Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtgarantiemengen.Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Absatz eins, geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtgarantiemengen.
(4)Absatz 4,Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhält der Abnehmer eine Durchschrift des Bescheides.
Dokumentnummer
NOR12086538
Alte Dokumentnummer
N5199547288J